Wie Sie ihren Zahnzusatzversicherung Leistungsanspruch verdoppeln

Viele Versicherungsnehmer glauben, der Zeitpunkt eines Versicherungsabschlusses sei erstmal zweitrangig. Wichtig ist ihnen vor allem, dass der Versicherungsschutz eintritt, wenn es denn zum Schaden kommen sollte. Bei Abschluss einer Zahnzusatzversicherung kann der Zeitpunkt des Abschlusses aber große finanzielle Vorteile für den Versicherungsnehmer haben. Bei geschickter Wahl, kann der Versicherungsnehmer seinen Zahnzusatzversicherung Leistungsanspruch verdoppeln – und somit bares Geld sparen!

Dies ist eigentlich ganz leicht erklärt und nachvollziehbar, wenn man einmal näher betrachtet, wie Zahnzusatzversicherungen den Leistungsanspruch berechnen bzw. begrenzen. Denn leider bekommen Sie bei einer frisch abgeschlossenen Zahnzusatzversicherung nicht gleich die volle Erstattungsleistung nach Ihrer Zahnbehandlung. Sie wird zunächst nur in begrenzter Höhe ausbezahlt.

Achten Sie auf Zahnzusatzversicherungen mit Summenstaffelung

Ihre Versicherung sollte nicht die Wartezeit, sondern die Summenstaffel als Kriterium für die Kalkulation der Tarife festlegen. Aber Achtung: auch dann kann es sein, dass Sie einen gehörigen Teil Ihrer Zahnbehandlung erstmal aus eigener Tasche bezahlen müssen, denn aufgrund der Summenstaffel zahlt Ihre Versicherung nicht gleich vollumfänglich, sondern – wie das Name schon beinhaltet – gestaffelt nach festgelegten Sätzen.

Die Summenstaffel unterscheidet sich nämlich bei den verschiedenen Zahnzusatzversicherungen durchaus in Höhe und Länge, also wie schnell und welcher Betrag im Leistungsfall ausbezahlt wird. Während einige Anbieter im ersten Jahr lediglich 250 Euro zahlen, gehen andere bis weit über 1.000 Euro. Auch bei der zeitlichen Leistungsbegrenzung geht die Spanne weit auseinander. Während manche Versicherer schon nach zwei Jahren die Kosten voll erstatten, kann es bei anderen Versicherern bis zu sechs Jahre dauern.

Wichtig ist jetzt die Tarifkalkulation nach Versicherungsjahr oder Kalenderjahr

Was Versicherungen unter dem „ersten Jahr“ verstehen, ist ebenfalls genauer unter die Lupe zu nehmen. Die kundenfreundlichere Variante ist die Festlegung des Kalenderjahres als 1. Versicherungsjahr, denn nur hier können Sie den Zahnzusatzversicherung Leistungsanspruch verdoppeln. In diesem Fall endet das 1. Versicherungsjahr am 31.12. des Jahres – ganz unabhängig davon, wann Sie in diesem Jahr mit dem Versicherungsschutz gestartet haben. Den größten Vorteil haben Sie als Kunde, wenn Sie diese Art von Versicherung spät im Jahr abschließen. Der Grund: das 1. Versicherungsjahr hat keine 12 Monate für Sie.

Tarifkalkulation nach Kalenderjahr

Beleuchten wir das an einem konkreten Beispiel näher für Sie: wenn Sie eine Zahnzusatzversicherung im September abschließen, deren Summenbegrenzung über 4 Jahre geht, kommen Sie direkt in den Genuss der vollen Leistungen des 1. Jahres der Summenstaffel. Konkret erhalten Sie in den ersten 4 Monaten die gleichen Leistungen, als ob Sie schon das volle Kalenderjahr versichert gewesen wären. Der zusätzliche Vorteil: Für Sie verkürzt sich die komplette Summenbegrenzung von 4 Jahre auf 3 Jahre und 4 Monate.

Versicherungsbeispiel Tarif UKV ZahnPrivat Premium (Tarifkalkulation nach Kalenderjahr)

Schließt man den Vertrag (im Beispiel der UKV ZahnPrivat Premium) also im September ab, so hat man am Ende des Jahres noch 900 EUR für seine Zahnzusatzversicherung übrig. Ab dem 1. Januar springt dann die Ersatzleistung des Tarifes direkt auf Staffelung des 2. Versicherungsjahres, also auf 2.700 Euro, die man für eventuelle Zahnsatzversicherung Leistungen zur Verfügung hat. Somit haben Sie die Möglichkeit, schon deutlich früher höhere Leistungen von der Versicherung zu erhalten.

Summenbegrenzung in Kalenderjahren bei einem Abschluss zum 01.09. des Versicherungsjahres

900 Euro vom 1.9. bis 31.12. des Versicherungsjahres
2.700 Euro vom 1.1. bis 31.12. des Folgejahres
5.400 Euro vom 1.1. bis 31.12. des Folgejahres
8.100 Euro vom 1.1. bis 31.12. des Folgejahres

Tipp

Der Abschluss einer Zahnversicherung im Dezember ist mit Abstand der günstigste Fall für den Versicherten. Denn dadurch reduziert sich die Summenbegrenzung von maximal 48 Monaten auf 37 Monate.

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Zahnzusatzversicherung Gesellschaften die ihre Tarife nach Kalenderjahr staffeln

Nachfolgend haben wir einmal unter die Lupe genommen, bei welchen Versicherern die Leistungsbegrenzung nach Kalenderjahr definiert ist und sich Ihr Zahnzusatzversicherung Leistungsanspruch verdoppelt. Demnach lohnt es sich für Sie finanziell, diese Versicherung später im Jahr abzuschließen.

Tarifkalkulation nach Versicherungsjahr

Zur Gegenüberstellung möchten wir hier auch ein Zahnzusatzversicherung Beispiel aufführen, bei dem die Leistungskalkulation nicht über das Kalenderjahr, sondern über das Versicherungsjahr definiert wird. Ist dies der Fall, so endet das 1. Versicherungsjahr exakt 12 Monate nach Versicherungsbeginn.

Auch hier ein Versicherungsbeispiel, um es etwas anschaulicher zu machen

Schließen Sie den Versicherungsvertrag zum 01.07. des aktuellen Jahres ab, dann endet das 1. Versicherungsjahr zum 30.06. des Folgejahres. In diesem Zeitraum gilt dann auch die Summenbegrenzung des 1. Jahres. Im Gegensatz zu einem nach Kalenderjahr kalkuliertem Tarif, bei dem Sie schon ab 01.01. des Folgejahres eine höhere Versicherungsleistung hätten, haben Sie hier keinerlei Leistungs-Vorteile durch den Vertrag.

Eine Zahnzusatzversicherung Gesellschaft, die ihre Tarife nach diesem Prinzip, also dem Versicherungsjahr berechnet, ist zum Beispiel die Ergo.

Konrad Dießl
Konrad Dießl
Dipl. Betriebswirt

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