Damit Sie Leistungen von einer Zahnzusatzversicherung bei fehlenden Zähnen erhalten, darf der Versicherungsfall noch nicht eingetreten sein. Wenn der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan erstellt oder das Ersetzen der Lücke in Ihrer Patientenakte vermerkt hat, ist der Versicherungsfall eingetreten.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Ersatz der Zahnlücke notwendig ist, da sich sonst die anliegenden Zähne verschieben und die Gebissfunktion stören. Ein Knochenschwund, der auf dem Röntgenbild zu erkennen ist, kann dazu führen, dass ein Zahnersatz vom Zahnarzt angeraten bzw. geplant wurde. Fand diese Planung des Zahnersatzes schon vor Vertragsbeginn statt, ist der Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten und die fehlenden Zähne sind nur noch bedingt versicherbar.
Im Umkehrschluss bedeutet das: wenn vor Abschluss der Ersatz von fehlenden Zähnen noch nicht notwendig, geplant oder angeraten wurde, können die Zahnlücken auch problemlos mitversichert werden.
Die Anzahl bereits fehlender Zähne spielt auch eine wichtige Rolle, denn fast alle in Frage kommenden Zahnzusatzversicherungen versichern nur bis zu einer bestimmten Anzahl dieser Zahnlücken. Die Masse der Tarife werden bis maximal drei fehlenden Zähnen angenommen, ab dem vierten aber abgelehnt.
Auch hier gibt es natürlich Tarife, die eine Ausnahme bilden und mit bis zu vier fehlenden Zähnen abgeschlossen werden können. Leider ist bei diesen Tarifen die Leistung für Zahnersatz in den ersten Jahren stark begrenzt. In der Tabelle „Vergleich der besten Zahnzusatztarife für fehlende Zähne“ sind diese Tarife in der Spalte „Risiko Erschwernis“ mit weniger Leistungen gekennzeichnet. Der Tarif der ERGO leistet unbegrenzt, dafür ist die Leistung auf die Verdoppelung vom gesetzlichen Festzuschuss begrenzt.